Werb- und Assentierungsbereiche des IR 59 ab 1817
Diese Werb- und Assentierungsgebiete sind mit Vorsicht zu verwenden. Wie die Sterbezettel der Rainer zeigen, sind auch außerhalb dieser offiziellen Werb- und Assentierungsbereiche Soldaten zum Rainerregiment gekommen. Offiziere unterlagen diesen Kriterien nicht und konnten sich in der Regel um das Regiment bewerben.
1817 – Erweiterung der Werbbezirke
Linz
Steyr
Krems
Hausruckgebiet ( teilweise )
Herzogtum Salzburg
1830 – Neueinteilung der Werbbezirke
Salzburg
Traunkreis
Hausruckkreis – Kommissariate: Roith, Aistersheim, Starhemberg
Innkreis – Pfleggerichte: Wildshut, Mattighofen, Mauerkirchen, Braunau, Obernberg
1868 – neue Wehrverfassung mit allgemeiner Wehrpflicht
Kronland Salzburg – 5 Bezirke
Oberösterreich 4 Bezirke:
Braunau
Gmunden
Ried
Vöcklabruck
1912 – Heeresergänzungsbezirk Salzburg
siehe Plan
Werbbezirke hatten die Aufgabe, die Verwaltungsangelegenheiten für die Rekrutierung von Soldaten und Zugvieh für die Regimenter im Heer des Habsburgerreiches zu erledigen. Die Einrichtung der Werbbezirke erfolgte ab 1770 im Zusammenhang mit der Volkszählung und Häusernummerierung. Basis ist ein Patent MariaTheresias vom 10. März 1770 über die „Einführung eines ordentl. und beständigen Recroutierungs-Systematis und eigener Regiments-Werb-Bezirken“. Zwei zusätzliche Patente aus 1771 und ein Rundschreiben (Kurrende) vom 3. Juli 1773 enthielten weitere Bestimmungen
Assentierung , österr. veraltet: die Untersuchung der Wehrpflichtigen auf ihre Tauglichkeit zum Militärdienst (Musterung). Zum Unterschied zu heute gab es keine fixen Stellungskommissionen in einem eigenen Stellungsgebäude, sondern die Musterung erfolgte durch "fliegende Kommissionen" die in den Gasthöfen in den Dörfern der k.u.k. Monarchie ihre Zelte aufschlugen.
Wehrpflicht: Seit 1866 bestand die allgemeine Wehrpflicht. Sie wurde ab 1868 durch vereinbarte, gleichlautende Gesetze der österreichischen und der ungarischen Reichshälfte definiert. Sie umfasste den Dienst im Heere, der Kriegsmarine, der Landwehr und dem Landsturm.
Die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere betrug 12 Jahre:
3 Jahre in der Linie (aktiv)
7 Jahre in der Reserve
2 Jahre in der nichtaktiven Landwehr
W E H R G E S E T Z
für das Heer in der ö-u. Monarchie
(In Bosnien und der Herzegovina besteht kein Landsturm; an deren Stelle gelangen Formationen der 2. und 3. Reserve zur Aufstellung)
Zur Verteidigung der Monarchie gegen äußere Feinde und zur 'Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren
Zur Unterstützung der gemeinsamen Wehrmacht und zur Inneren Verteidigung, im Frieden auch zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren
Zur Deckung des Kriegsstandes des gemeinsamen Heeres und der Landwehr
Unter besonderen Verhältnissen kann die Ersatzreserve auch im Frieden zur aktiven Dienstleistung einberufen werden.
Zur Unterstützung der gemeinsamen Wehrmacht und der Landwehren
a) Durch die Stellung (Haupt- und Nachstellung)
b) durch die Einreihung der nach Absolvierung von Militär- Erziehungs- und Bildungsanstalten
als Offiziere oder Offiziersaspiranten Assentierten
c) durch freiwilligen Eintritt
d) ausnahmsweise durch Überstellung freiwillig sich meldender Gagisten (Offiziers- und
Beamtenaspiranten) und Mannschaft der beiden Landwehren.
a) Durch die Stellung (Haupt und Nachstellung)
b) nach Bedarf durch Übersetzung von Reservemännern und Ersatzreservisten
des gemeinsamen Heeres
c) durch Einreihung der nach Absolvierung von Militär- Erziehungs- und Bildungsanstalten
als Offiziere oder Offiziersaspiranten Assentierten
d) durch freiwilligen Eintritt
e) ausnahmsweise durch Überstellung freiwillig sich meldender Gagisten (Offiziers- und
Beamtenaspiranten) und Mannschaft der gemeinsamen Wehrmacht
a) Durch Kandidaten des geistlichen Standes
b) durch ausgeweihte Priester, bzw. Professoren mit geistlichem Charakter (werden in
die Evidenz der Ersatzreserve der betreffenden Landwehr übersetzt)
c) durch Besitzer ererbter Landwirtschaften
d) durch Familienerhalter
e) durch Überzählige (taugliche, welche nach Deckung des jährl. Rekrutenbedarfes aus
Gründen der Familienerhaltung ausgewählt wurden
a) Durch die 19-, 20- und 21jährigen vor der Heranziehung zur Stellung, dann durch
die Zurückgestellten der I. und II. Altersklasse
b) durch die im Wege der Stellung, Überprüfung oder Superarbitrierung als waffen-
unfähig klassifizierten
c) durch die nach Vollstreckung der regelmäßigen Dienstpflicht bei der gemeinsamen
Wehrmacht und den beiden Landwehren in den Landsturm Übertretenden.
Stellungskommission zu erscheinen; Die Stellungspflicht dauert 3 Jahre - beginnend mit
1. Jänner jenes Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 21. Lebensjahr
vollendet und endet bei regelmäßiger Erfüllung derselben mit 31. Dezember jenes Jahres,
in dem er das 23. Lebensjahr vollstreckt;
oder in der Landwehr (in Bosnien-Herzegovina überdies in der 2. und 3. Reserve);
19. bis 42. Lebensjahre, die weder dem gemeinsamen Heere, Kriegsmarine, noch der
Landwehr angehören. In Bosnien-Herzegovina tritt an Stelle der Landsturmpflicht die Dienst-
pflicht in der 2. und 3. Reserve.
Die regelmäßige Dienstpflicht dauert:
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a) Im gemeinsamen Heer und der Landwehr
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im Präsenz-
dienst |
in der Reserve
(in B-H. 1. Reserve) |
in der Seewehr
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Gesamt
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Jahre
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im Allgemeinen
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2
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10
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12
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bei der Kavallerie und reitenden Artillerie
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3
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7
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10
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bei Einjährig-Freiwilligen
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1
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11
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12
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bei sonstigen Freiwilligen
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3
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7
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10
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Bei Formationen mit 2-jähriger Präsenzdienstzeit für eine dem vorgeschriebenen Stand an Unteroffizieren entsprechende Mannschaftszahl
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3
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7
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10
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b) Bei den in die Ersatzreserve Eingeteilten
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12 Jahre
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c) In der Kriegsmarine
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im Allgemeinen
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4
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5
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3
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12
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bei Einjährig-Freiwilligen
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1
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11
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12
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bei Zweijährig-Freiwilligen
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2
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10
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12
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bei sonstigen Freiwilligen
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4
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5
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3
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12
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Landsturmpflicht dauert vom vollendeten 19. bis inkl. 42. Lebensjahr, und zwar im I. Aufgebot vom 19. bis inkl. 37. Lebensjahr, im II. Aufgebot vom 38. bis zum 42. Lebensjahr.
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Anmerkungen: 1.) Eine Verlängerung der Dienstpflicht tritt ein:
a) bei den aus Mil.-Erz.- u. Bildungsanstalten ausgemusterten Offizieren (Fähnrichen) für jedes
auf einem ganzen (od. halben) Freiplatze in diesen Anstalten zugebrachtes Jahr um 1 (od.1/2) Präsenzjahr; die Präsenzdienstpflicht darf jedoch 10 Jahre nicht überschreiten. b) Wegen Vereitlung der Stellung oder Überprüfung durch Ausbleiben; wegen Stellungsflucht; wegen
Selbstbeschädigung; wegen Desertion: um 1 Präsenzjahr als Folge der Verurteilung dieser Vergehen (Verbrechen). c) Bei mehr als 3 Monate betragenden Freiheitsstrafen während des Präsenzdienstes, um die
versäumte Präsenzdienstzeit 2.) Absolventen von 6 Klassen einer Mittelschule oder einer Schule, die für bestimmte Berufszweige
eine abgeschlossene Bildung vermittelt können zu einem dritten Präsenzjahre nicht verpflichtet werden 3.) Die den Präsenzdienst freiwillig fortsetzenden Unteroffiziere sowie die freiwillig Eingetretenen
sind hiebei eingerechnet. 4.) Die Ersatzreserve wird durch 10 (früher 8) Wochen militärisch ausgebildet
(erste militärische Ausbildung) 5.) Wenn es besondere Verhältnisse erfordern, kann die Mannschaft des 1. Jahrganges der
Reserve und die drei jüngsten Jahrgänge der Ersatzreserve auch im Frieden zur ausnahms- weisen aktiven Dienstleistung herangezogen werden. Zur teilweisen oder vollen Ergänzung der Wehrmacht auf den Kriegsstand sowie im Mobilisierungsfalle können die Reserven und Ersatz reserven nur auf Befehl Seiner Majestät einberufen, beziehungsweise rückbehalten werden. 6.) Bei 3-jähriger Präsenzdienstzeit entfallen die letzten 2, bei 4-jähriger Präsenzdienstzeit
der Kriegsmarine die letzten 5 Landsturmjahre |
1. Vorsitzender:
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in Österreich:
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der Vorstand der politischen Bezirksbehörde oder sein Stellvertreter, in autonomen Städten der Bürgermeister
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in Ungarn:
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der erste Beamte der Jurisdiktion oder sein Stellvertreter
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in Bosnien-Herzegovina:
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der Bezirksvorsteher oder ein von der Landesverwaltung bestimmter Stellvertreter
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2. Mitglieder
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a) von der bewaffneten Macht
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b) vom Zivile
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von gemeinsamen Heere (Kriegsmarine): 1 Stabsoffizier (oder Hauptmann) und ein Oberoffizier
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in Österreich:
von der politischen Bezirksbehörde 1 Beamter und 1 Bezirks- oder Stadtarzt, ferner 2 Mitglieder der Bezirksvertretung, wo solche nicht bestehen 2 Mitglieder der Gemeindevertretung des Stellungsortes als Zeugen. |
von der Landwehr:
1 Stabsoffizier (oder Hauptmann), in Ungarn überdies noch 1 Oberoffizier |
in Ungarn:
von der Jurisdinktion der Bezirksbeamte des Stellungsbezirkes und der Komitats- (Stadt-) Physikus, ferner 2 Vertrauensmänner des Stellungsortes als Zeugen. |
ferner mindestens 1 Militärarzt des gemeinsamen Heeres und der Landwehr
Die Stabsoffiziere des Heeres und der Landwehr fungieren abwechselnd als assentierende militärische Vertreter |
in Bosnien-Herzegovina:
von der politischen Bezirksbehörde 1 Beamter des Bezirksamtes und 1 Amtsarzt, ferner 2 vom Bezirksrat entsendete Vertrauensmänner als Zeugen |
Lautet das Gutachten des untersuchenden Militärarztes auf:
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So lautet der Beschluss des assentierenden militärischen Vertreters auf:
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Tauglich
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Assentieren
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Tauglich zu Hilfsdiensten
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für Hilfsdienste als *1 assentieren
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derzeit untauglich
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Zurückstellen (nur bei I. und II. Altersklasse; dieselben werden bei der nächsten Stellung erneut vorgeführt)
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Zum Waffen- und Hilfsdienste untauglich
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Waffenunfähig (d.h. zu Landsturmdiensten - ohne Waffe - noch geeignet)
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Zu jedem Dienst untauglich
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Löschen (d.h. zu jeder Dienstleistung im Kriege ungeeignet)
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*1: Für Hilfsdienste kommen in Betracht: Schreiber, Zeichner, Buchbinder, Chauffeure, Elektriker, Mechaniker, Riemer, Sattler, Schneider und sonstige seltene Professionisten oder zu Ordonanz- Magazinsdiensten etc. geeignete Personen.
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Gegen den Beschluss des assentierenden militärischen Vertreters auf assentieren steht keinem Kommissionsmitglied eine Einsprache zu.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem assentierenden militärischen Vertreter und dem untersuchenden Militärärzte wird der Stellungspflichtige zur Überprüfung durch eine gemischte Kommission (Überprüfungskommission) bestimmt. |
Die Kandidaten des geistlichen Standes jeder gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgenossenschaft) werden in die Ersatzreserve eingeteilt und sind im Frieden wie im Kriege von jedem Präsenzdienst, von der ersten militärischen Ausbildung, von den Waffenübungen und Kontrollversammlungen enthoben. Ausgeweihte Priester können im Kriegsfalle zum Seelsorgedienst bei der bewaffneten Macht herangezogen werden.
Diejenigen Dienstpflichtigen, welche mit Erfolg eine 6-klassige Mittelschule, oder eine Schule, die für einen gewerblichen, künstlerischen, technischen, kaufmännischen, nautischen, land- und forstwirtschaftlichen Berufszweig eine abgeschlossene Bildung vermittelt, absolviert haben, können zu einem dritten Präsenzdienstjahre nicht verpflichtet werden.
Die Besitzer ererbter Landwirtschaften werden - wenn sie die Bewirtschaftung persönlich besorgen und das Grunderträgnis der Wirtschaft zur Erhaltung von einer Familie von 5 Personen ausreicht, ohne das 4-fache eines solchen Ertrages zu überschreiten - in die Ersatzreserve eingeteilt bzw. übersetzt
Familienerhalter (einziger Sohn, Enkel, Bruder, Halbbruder, Schwiegersohn) von deren Begünstigung die Erhaltung erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern, Geschwister bzw. Schwiegereltern abhängt, wenn sie diese Verbindlichkeiten tatsächlich erfüllen, werden in die Ersatzreserve eingeteilt bzw. übersetzt.
Bedingungen für den Einjährig-Freiwilligendienst
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Die Begünstigung als Einjährig-Freiwilliger den Präsensdienst abzuleisten steht nachfolgenden Wehrpflichtigen zu: a) Absolventen eines Obergymnasiums oder einer Oberrealschule und sonstiger besonders bezeichneter mittlerer Lehranstalten (z.B. künstlerische, technische, gewerbliche, kaufmännische, nautische, forst- und landwirtschaftliche).
Mit Erfolg Mit Erfolg absolvierte 6 Klassen einer Mittelschule oder 2 Jahrgänge der vor erwähnten besonders bezeichneten Schulen begründen auch den Anspruch auf den einjährigen Präsenzdienst, wenn die betreffenden ''Studierenden noch eine Ergänzungsprüfung an einer Kadettenschule mit Erfolg ablegen. b) Lehrern und Lehrkräften (an Volks- und Bürgerschulen, Lehrerbildungsanstalten etc.) sowie Absolventen von Lehrerbildungsanstalten. Diese Kategorie leistet den Präsenzdienst bei der Landwehr ab
c) Wehrpflichtigen, die auf dem Gebiete der Wissenschaft, Literatur, Technik, Kunst oder des Kunstgewerbes ganz besonders Hervorragendes geleistet haben.
Der Anspruch ist bis zum 1. Oktober des Assentjahres zu erbringen. Ein Aufschub des Präsenzdienstes ist im allgemeinen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr zulässig.
Der Präsenzdienst ist in der Regel auf Staatskosten und nur über Bitte auf eigene kosten abzuleisten. Bei der Kavallerie, Reitenden Artillerie und Traintruppe grundsätzlich nur auf eigene Kosten
Die Wahl des Truppenkörpers ist in erster Linie den Freiwilligen auf eigene kosten freigestellt. Der Präsenzdienst wird vom 1. Oktober bis 30. September des
folgenden Jahres abgeleistet.
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Einjährig Freiwillige leisten den Präsenzdienst ab:
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1) im Frontdienste:
Einjährig Freiwillige die ihrer Gesamtindividualität, ihres erreichten Ausbildungsgrades und ihres Verhaltens nach zum Reserveoffizier (Fähnrich, Kadetten) voraussichtlich geeignet erscheinen frequentieren nach der ersten militärischen Ausbildung die Reserveoffiziersschulen. Wenn sie hierauf den theoretischen und praktischen Nachweis der Befähigung für die erwähnten Chargen erbracht haben, werden sie nach der am 30. September erfolgten Übersetzung in die Reserve zu Reserve-kadettaspiranten und später nach Bedarf zu Kadetten, Fähnrichen oder Leutnants in der Reserve befördert.
Einjährig-Freiwillige, die die Reserveoffiziersschule nicht absolviert bzw. den vorerwähnten Nachweis nicht erbracht haben, werden in entsprechenden Unteroffizierschargen am 30. September in die Reserve übersetzt. 2) im Fortifikationsdienste:
Dienen nach der ersten militärischen Ausbildung (im Frontdienste) über eigene Bitte bei Geniedirektionen (in Krakau oder Trient). nach entsprechend abgeleistetem Präsenzjahre werden sie zu Fortifikationsfähnrichen und nach Bedarf zu Fortifikationsleutnants in der Reserve ernannt. 3) als Mediziner:
Einjährig-Freiwillige-Mediziner dienen 3 Monate (1. Juli bis 30. September) im Frontdienste bei der Infanterie-(Jäger)truppe oder Kriegsmarine) und - nach Erlangung des Doktorgrades - 9 Monate als als "Einjährig-Freiwillige-Ärzte" (hievon 6 Monate in einem Garnisonsspital). Letztere können nach 6 Monaten zu Assistenzarzt-Stellvertretern und nach Ableistung des Präsenzdienstes zu Assistenzärzten in der Reserve befördert werden. Bei Nichteignung werden dieselben als Reserveunteroffiziere bei der Sanitätstruppe eingeteilt. 4) als Veterinäre:
Dienen nach Erlangung des tierärztlichen Diploms bei der Kavallerie, Feld- und Gebirgsartillerie oder Traintruppe. Bei Nachweis der entsprechenden Befähigung werden sie zu tierärztlichen Praktikanten und später zu Untertierärzten in der Reserve ernannt. 5) als Pharmazeuten:
Einjährig-Freiwillige-Pharmazeuten haben das Freiwilligenjahr erst als diplomierter Magister der Pharmacie bei einer Sanitätsabteilung (Militärapotheke) abzuleisten. Bei Nachweis der entsprechenden Befähigung werden Sie zu Medikamentenpraktikanten und später nach Bedarf zu Medikamentenakzessisten der Reserve ernannt. 6) im Militärverpflegs- und Baurechnungsdienst:
dienen nach der ersten Militärischen Ausbildung (im Frontdienste) über eigene Bitte bei Verpflegsmagazinen oder Militär-Bauabteilungen. Nach entsprechend abgeleistetem Präsenzjahre werden sie zu Verpflegsaspiranten bzw. Baurechnungspraktikanten und später nach Bedarf zu Verpflegs-(Baurechnungs-)Akzessisten in der Reserve ernannt. 7) in der Kriegsmarine:
Dienen nach Absolvierung einer nautischen oder gleichgestellten Schule und mindestens einer einjährigen Einschiffung außerhalb der Grenzen der kleinen Küstenfahrt; bei Nachweis der entsprechenden Befähigung werden sie zu Seekadetten in der Reserve ernannt.
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Bedingungen hiezu sind österr. oder ung. Staatsbürgerschaft bzw. bosn.-herz. Landeszugehörigkeit, die nötige geistige Eignung, ein Alter von mindestens 17 Jahren. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des Vaters (Vormundes), Ausländer die Bewilligung Seine Majestät, sowie die Erlaubnis ihrer Regierungen. Wahl des Truppenkörpers freigestellt